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   OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16.PL   

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OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16.PL (https://dejure.org/2017,23399)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.01.2017 - 9 A 13/16.PL (https://dejure.org/2017,23399)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - 9 A 13/16.PL (https://dejure.org/2017,23399)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsPersVG § 77 Nr. 1
    Personalvertretung, Mitwirkung Dienstpostenrahmenkonzept; Verwaltungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.12.2012 - 6 P 2.12

    Mitwirkung des Personalrats bei Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16
    Auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 6 P 2/12 -, juris Rn. 13) trage dessen Rechtsauffassung nicht.

    Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, durch welche die betroffenen Beschäftigten in ihren spezifischen Interessen als Beamte und Arbeitnehmer berührt werden; sie betrifft die Rechtsbeziehung zwischen den Beschäftigten und ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber (BVerwG, a. a. O. Rn. 43; Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 6 P 2/12 -, juris Rn. 19).

    In der Rechtsprechung als Verwaltungsanordnung anerkannt wurden etwa eine innerdienstliche Regelung zur Förderung der Inanspruchnahme von Dienstfahrzeugen durch sog. Selbstfahrer (BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 a. a. O.) oder eine Dienstvorschrift, durch welche die Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe einer Erklärung über persönliche Schulden verpflichtet wurden (BVerwG, Beschl. v. 16. April 2008 - 6 P 8/07 -, juris Rn. 9).

    Nach allgemeiner Auffassung werden von § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG sowie der inhaltsgleichen bundesrechtlichen Vorschrift alle Anordnungen erfasst, die sich auf alle Beschäftigten der Dienststelle oder zumindest auf einen unbestimmten Teil von ihnen beziehen (Rehak, in: Vogelgesang/Bieler/Kleffner/ders., SächsPersVG, Stand: Dezember 2014, § 77 Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 a. a. O. Rn. 10 m. w. N.).

    Eine Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist somit jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 6 P 2.12 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 24 Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.07.1990 - 6 P 19.88

    Mitwirkungsbedürftige Verwaltungsanordnung iS von § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16
    Nicht erfasst werden Anordnungen, die sich auf die Aufgaben und Befugnisse bestimmter Beschäftigter oder eines bestimmten, eng begrenzten Kreises der Beschäftigten beziehen (BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 1990 - 6 P 19/88 -, juris Rn. 19 m. w. N. für den Fall einer dienstlichen Weisung, mit der sämtliche Biologielehrer eines bestimmten Schulamtsbezirks - ohne diese namentlich zu nennen - zur Teilnahme an einer eintägigen Fortbildung verpflichtet wurden).

    Soweit der Antragsteller insoweit geltend macht, für die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 31. Juli 1990 (6 P 19/88 a. a. O.), sei maßgeblich gewesen, dass sich die Anordnung auf eine bestimmte Veranstaltung (Fortbildung an einem bestimmten Tag) bezogen habe, gilt nichts anderes.

    Demgegenüber unterfallen Anordnungen, die sich auf die Aufgaben und Befugnisse bestimmter Beschäftigter oder eines bestimmten, eng begrenzten Kreises desselben beziehen, nicht diesem Begriff (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1990 - 6 P 19.88 - Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 4 S. 5 f.).".

  • BVerwG, 23.07.1985 - 6 P 13.82

    Mitwirkungstatbestand für die Betriebsverwaltung der Deutschen Bundesbahn -

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16
    Nicht erfasst sind Anordnungen, die nur die Erledigung der Aufgaben der Dienststelle im Verhältnis zu Außenstehenden gestalten, auch wenn sich dies mittelbar auf die Angelegenheiten der Beschäftigten auswirkt (BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 1985 - 6 P 13/82 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Es ist jedoch nicht ersichtlich, das durch das Konzept von den Beschäftigten im Bereich ihrer innerdienstlichen Angelegenheiten ein Tun oder Unterlassen verlangt oder ihnen Befugnisse eingeräumt oder entzogen werden und damit unmittelbar auf die Regelung von Angelegenheiten der Beschäftigten abgezielt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 1985 a. a. O. Rn. 14).

    Insoweit sind die Befugnisse der Personalvertretung in den Mitbestimmungstatbeständen der §§ 75 ff. BPersVG abschließend geregelt (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1985 - 6 P 13.82 - Buchholz 238.3A § 78 BPersVG Nr. 4 S. 3 f.).

  • BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 19.10

    Stellenbewertung; mitbestimmungspflichtige Maßnahme

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16
    Dies habe das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Beschluss vom 5. Oktober 2010 (- 6 P 19/10 -, juris Rn. 17) übersehen.

    Entscheidend hat es darauf abgestellt, dass die Beschäftigungsverhältnisse oder die Arbeitsbedingungen durch die Stellenbewertungen keine Änderung erführen und diese keine Vorentscheidungen für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen darstellten (Beschl. v. 5. Oktober 2011 - 6 P 19/10 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 19.05.2003 - 6 P 16.02

    Schutzzweckgrenze; innerdienstliche Maßnahme; Dienstkraftfahrzeuge; Förderung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16
    "Der Begriff der Verwaltungsanordnung beschreibt in seiner personalvertretungsrechtlichen Bedeutung jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt (BVerwG, Beschl. v. 19. Mai 2003 - 6 P 16/02 -, juris Rn. 52; SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2014 - PL 9 A 358/12 -, juris Rn. 44 m. w. N.).

    Ein Zusammenhang der Regelung mit der Erledigung der Dienstgeschäfte steht dem innerdienstlichen Charakter nicht notwendig entgegen; vielmehr ist es für innerdienstliche Maßnahmen typisch, dass durch sie behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Amtsauftrags geschaffen werden (BVerwG, Beschl. v. 19. Mai 2003 a. a. O. Rn. 45 f.).

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 4.10

    Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16
    Auch der Beschluss vom 11. Mai 2011 - 6 P 4/10 - spreche dafür, dass eine Gestaltungswirkung nun stets bejaht werde, wenn innerdienstliche Regelungen getroffen würden.
  • BVerwG, 16.04.2008 - 6 P 8.07

    Mitwirkung des Personalrats beim Bundesnachrichtendienst; Dienstvorschrift zur

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16
    In der Rechtsprechung als Verwaltungsanordnung anerkannt wurden etwa eine innerdienstliche Regelung zur Förderung der Inanspruchnahme von Dienstfahrzeugen durch sog. Selbstfahrer (BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 a. a. O.) oder eine Dienstvorschrift, durch welche die Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe einer Erklärung über persönliche Schulden verpflichtet wurden (BVerwG, Beschl. v. 16. April 2008 - 6 P 8/07 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 05.01.2016 - 5 PB 23.15

    Abgrenzung von Verwaltungsanordnung und Anordnung im

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16
    18 Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Senat hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2016 (- 5 PB 23.15 -, juris Rn. 9) in dem hier interessierenden Zusammenhang Folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 07.02.2012 - 6 P 26.10

    Personalvertretungsrecht; Mitwirkungsbedürftigkeit einer Verwaltungsvorschrift;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16
    Jedenfalls lasse die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7. Februar 2012 - 6 P 26/10 -, juris Rn. 10) erkennen, dass es zumindest für die Tatbestandsalternative der innerdienstlichen Angelegenheiten nicht auf unmittelbare Regelungen gegenüber den Beschäftigten, sondern auf die Belange der Beschäftigten, also innerdienstliche Rechtswirkungen ankomme.
  • OVG Sachsen, 20.05.2014 - PL 9 A 358/12

    Verteilung der Arbeitszeit; Urlaubsplan; Mitwirkungsrechte

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2017 - 9 A 13/16
    "Der Begriff der Verwaltungsanordnung beschreibt in seiner personalvertretungsrechtlichen Bedeutung jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt (BVerwG, Beschl. v. 19. Mai 2003 - 6 P 16/02 -, juris Rn. 52; SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2014 - PL 9 A 358/12 -, juris Rn. 44 m. w. N.).
  • VG Bremen, 16.01.2018 - 6 K 245/15

    Verwendungszulage - Bewertungskonzept; Bündelung; Dienstpostenbewertung; doppelt

    Es fehlt einer Dienstpostenbewertung und einem Dienstpostenbewertungskonzept an einer eigenständigen Gestaltungswirkung (ständige Rechtsprechung BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 2 A 2/14 -, juris; OVG Sachsen, Beschl. v. 12.01.2017 - 9 A 13/16.PL -, ZfPR 2018, 8 ff. - zur Frage der Mitwirkung des Personalrats bei der Änderung eines Dienstpostenrahmenkonzeptes).
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